Reisebedingungen

Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
    Mit der Anmeldung wird dem Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen als Veranstal-
    ter der Ferienfreizeit vom Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der
    Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und
    Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14
    Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
    Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular; Anmeldun-
    gen per Telefon oder auf elektronischem Wege werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie
    von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung
    des Veranstalters beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit
    bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umge-
    hend benachrichtigt.
  2. Bezahlung
    Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldete/n Teilnehmer/in ist bis spätestens
    eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig.
    Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens
    drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f
    dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf
    der Frist nach Ziffer 6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
    Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther
    Kreissparkasse Halle/ Westf.
    IBAN DE63480515800000001206
    BIC WELADED1HAW
    zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der Ausschrei-
    bung angegebene Freizeit, die Haushaltsstelle und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Bar-
    zahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegen genommen.
  3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
    Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der
    Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
    Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzli-
    chen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist
    bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B.
    Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilneh-
    menden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom
    Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
    Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen
    oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht
    beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhö-
    hungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch
    nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern
    oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wech-
    selkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung
    des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teil- nahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit ver- wendet. Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorge- nannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Ver- anstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen. Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
  1. Teilnahme eines Ersatzreisenden
    Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen,
    sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner
    Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem
    Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.
  2. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
    Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der
    Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
    Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße
    Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
    Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit
    nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkeh-
    rungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung
    verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

    a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
    bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:
    5 % des Reisepreises
    bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:
    30 % des Reisepreises
    bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:
    50 % des Reisepreises
    ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
    ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
    und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

    b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
    bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:
    20 % des Reisepreises
    bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:
    35 % des Reisepreises
    bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:
    50 % des Reisepreises
    ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
    ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
    und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

    c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen
    bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:
    5 % des Reisepreises
    bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:
    20 % des Reisepreises
    bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:
    40 % des Reisepreises
    ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
    ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
    und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter
überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die
pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen des Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden
verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

  1. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
    Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
    a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und
    einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
    b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus
    medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme
    der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, die
    anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
    c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter
    mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
    d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbeson-
    dere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
    e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher
    persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluß des Pauschalreisevertrages, wenn durch
    diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den/die Teilnehmende oder die
    anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
    f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für
    die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme
    an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm
    eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
    In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere
    Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.
  2. Kündigung des Veranstalters
    Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können
    den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durch-
    führung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der
    Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere scha-
    densfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilneh-
    mende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass
    die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
    Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere
    damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberech-
    tigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis;
    er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung
    oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
  3. Versicherungen
    Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine
    Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht
    bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen beste-
    henden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhan-
    denkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher
    Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit
    der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
  4. Pass- und Visavorschriften
    Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in
    dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu
    informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung
    behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reise-
    dokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst
    verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
  1. Haftung des Veranstalters
    Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden
    sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden vom Ver-
    anstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen
    eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare
    höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfba-
    ren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstal-
    ter keinerlei Haftung. Er haftet auch nitretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Ver-cht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen,
    die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.
    Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
    im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der
    Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
  2. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
    Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu
    deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
    Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem
    Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe
    unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder
    wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmen-
    den gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so
    stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
    Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich
    und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürger-
    lichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der
    Ferienfreizeit.
  3. Datenschutz
    Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmen-
    den gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für
    die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft,
    welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Wei-
    tergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unterneh-
    men und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
  4. Schlussbestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teil-
    nahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
    Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
    Gerichtsstand des Veranstalters ist Schwerte.

Stand: 01.10.2023

Veranstalter

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Werther
Vertreten durch die/den Vorsitzende/n des Presbyteriums
Alte Bielefelder Str. 21
33824 Werther

Kontakt

Telefon:
+49 5203 7151 (Gemeindebüro)

Fax.:
+49 5203 881085

E-Mail:
sabrina.detmer@kk.ekvw.de
freizeiten@kirche-werther.de